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Bayern: Rauch­verbot gilt auch für Bewir­tungs­flächen in Ein­kaufs­zen­tren

25.11.2011

Wie am Freitag bekannt wurde, entschied der BayVGH, dass das Rauchverbot auch für Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufszentrums gilt. Es handele sich auch bei solchen Flächen um einen Innenraum im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes.

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Nach Auffassung der Richter des Bayerische Verwaltungsgerichthof (BayVGH) ist es nicht erforderlich, dass die Bewirtungsfläche durch ein Gaststättengebäude räumlich abgetrennt ist. Für die Einordnung als Innenraum genüge vielmehr, dass die Fläche anderweitig, nämlich durch das Einkaufszentrum baulich abgegrenzt und umschlossen ist (Beschl. v. 11.11.2011, Az. 22 CS 11.1992).

Der strittige Bereich sei "eindeutig nicht als Frei- oder Außenbereich anzusehen" und könne deshalb nur als Innenraum angesehen werden. Diese Sichtweise entspricht nach Auffassung der Richter auch dem Schutzzweck des Gesetzes, wonach Personen vor der unfreiwilligen Beeinträchtigung durch Rauch in geschlossenen Räumen geschützt werden sollen. Da sich die Besucher einer Gaststätte in einem Einkaufszentrum länger aufhielten und typischerweise mehr rauchten als etwa beim Einkaufen, sei das Rauchen in diesem Bereich generell verboten.

Vergleichbare Regelung in Baden-Württemberg

In dem Verfahren hatte die Betreiberin einer Gaststätte mit einer Bewirtungsfläche in einem Einkaufszentrum in München vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Auflage begehrt, wonach das Rauchverbot auch in ihrem Betrieb gilt. Der BayVGH hat nun entschieden, dass diese Auflage vorerst beachtet werden muss.

In einem ähnlichen Fall in Baden-Württemberg kam bereits der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim zu dem Schluss, dass auch das dort geltende Landesnichtraucherschutzgesetz das Rauchen im Bereich von Bewirtungsflächen in Einkaufszentren untersagt.

asc/LTO-Redaktion

 

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Bayern: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4902 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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