Die von der Landeshauptstadt getroffene Regelung, wonach in bestimmten Gremien des Ausländerbeirats jede Nationalität durch maximal zwei Mitglieder vertreten sein darf, ist rechtmäßig. Dies haben die Münchner Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit einen entsprechenden Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kommunen dürfen die Wählbarkeit von Beiratsmitgliedern nach dem Merkmal der Staatsangehörigkeit einschränken, um das – aus einer unterschiedlich hohen Wahlbeteiligung resultierende – Übergewicht von Mitgliedern aus einzelnen Herkunftsländern zu verringern und eine größere Bandbreite an Erfahrungen und Sichtweisen sicherzustellen, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die für den Münchener Ausländerbeirat getroffenen Regelungen seien neutral formuliert und bezögen sich gleichermaßen auf alle Herkunftsländer (Urt. v. 24.11.2011, Az. 4 N 11.1412).
Die zwölf Antragsteller waren als gewählte Beiratsmitglieder türkischer Herkunft von der "Staatsangehörigkeitsquote" betroffen, deren Einführung auf einen Beschluss des Ausländerbeirats zurückgeht. Die Antragsteller hatten einen Verstoß gegen die demokratische Wahlrechtsgleichheit und den allgemeinen Gleichheitssatz sowie gegen europa- und völkerrechtliche Diskriminierungsverbote geltend gemacht.
Der VGH hielt diese Einwände für unbegründet. Kommunale Ausländerbeiräte hätten lediglich eine beratende Funktion und müssten daher nicht zwingend nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.
Die Regelungen führten insbesondere nicht dazu, dass die türkischen Staatsangehörigen, die ca. ein Sechstel der ausländischen Wohnbevölkerung Münchens ausmachten, im Beirat unterrepräsentiert wären. Die Quotierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei auch keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, der Antirassismuskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.
tko/LTO-Redaktion
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Bayerischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5276 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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