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57893

Bayerischer VGH zu isolierter Anfechtung: Kein Eil­rechts­schutz gegen Anord­nung einer MPU

12.08.2025

Eine Frau beim Autofahren

Bayerischer VGH: Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer MPU mangels Regelungswirkung. Foto: DimaBerlin

Eine Kraftfahrerin sollte zur MPU, nachdem sie unter Medikamenteneinwirkung einen Unfall verursacht hatte. Gegen die Anordnung wehrte sie sich im Eilrechtschutz erfolglos: Diese sei nicht isoliert angreifbar, so der BayVGH.

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Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann nicht isoliert mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angefochten werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden (Beschl. v. 02.06.2025, Az. 11 CE 25.519).  

Die Antragstellerin hatte beim Ausparken auf einem Parkplatz einen Unfall verursacht. Die Polizei nahm sie als stark verwirrt und teilnahmslos wahr. Später erklärte die erfahrene Kraftfahrerin, dass sie Psychopharmaka einnehme. Nach ärztlichen Gutachten stellte sich heraus, dass die Frau seit Jahrzehnten eine depressive Erkrankung hat und ihre Medikamente teilweise überdosiert hatte. Dies soll zu kognitiven Einschränkungen geführt haben, sie sei aber fahrtüchtig.  

Das zuständige Landratsamt ordnete eine MPU an. Dieser Frau kam dieser nicht nach, sondern stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihr Ziel war die Aufhebung der Anordnung.  

Anordnung zur MPU ohne Regelungswirkung 

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg lehnte den Antrag als unzulässig ab (Beschl. v. 06.03.2025, Az. W 6 E 25.283), der VGH bestätigte diese Entscheidung. Die Anordnung zur Beibringung einer MPU sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), da sie keine vollziehbare Pflicht begründe. Es handele sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme ohne unmittelbare Regelungswirkung.  

Auch wenn die Anordnung subjektiv als verpflichtend empfunden werde, liege hierin keine schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin. Sollte die Antragstellerin kein Gutachten vorlegen, könne die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen eines späteren Fahrerlaubnisentzugs überprüft werden. Ein vorgelagerter Eilrechtsschutz sei hierfür nicht vorgesehen.  

pk/LTO-Redaktion

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Bayerischer VGH zu isolierter Anfechtung: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57893 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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