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BayVGH zu Rundfunkbeitrag: Auto­ver­mieter Sixt ver­liert in zweiter Instanz

03.11.2015

symbolbild rundfunkgebühr

© Marek Gottschalk - Fotolia.com

Sixt muss weiterhin Rundfunkgebühren für seine 500 Filialen zahlen, obwohl dort keine Empfangsgeräte stehen. Das hat der BayVGH entschieden. Die Autovermietung will Revision beim BVerwG einlegen und notfalls das BVerfG anrufen.

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Deutschlands größter Autovermieter Sixt hat in einem Verfahren gegen den Bayerischen Rundfunk wegen des neuen Rundfunkbeitrags für öffentlich-rechtliches Radio und Fernsehen auch in zweiter Instanz verloren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München verwarf nach Mitteilung vom Montag die Berufung des Unternehmens und bestätigte damit die Abweisung der Klage. Gegen das Urteil (Az. 7 BV 15.344) wurde Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen .

Seit Einführung des neuen Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 bemisst sich dessen Höhe für Unternehmen unter anderem nach der Zahl der Beschäftigten, Betriebsstätten und Firmenfahrzeugen. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil. Auch Sixt muss für jede seiner rund 500 Betriebsstätten und für zehntausende Fahrzeuge in Deutschland zahlen, unabhängig davon, ob sich dort ein Rundfunk- oder TV-Gerät befindet.

Die Autovermietung hielt diese Praxis für rechts- und sogar verfassungswidrig, denn der Beitrag für jedes Fahrzeug sei eine unzulässige Mehrfachbelastung. Rundfunkgebühren seien grundsätzlich wohnungsgebunden und Fahrzeuge demnach frei.

Muss am Ende das BVerfG entscheiden?

Nun wiesen die Münchener Richter die Klage ab. Die Urteilsgründe werden noch im November erwartet. Doch überraschend ist diese Entscheidung nicht: Bereits im Mai 2014 hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe verletze kein Grundrecht und sei auch keine verdeckte Steuer, erläuterte das Gericht und wies unter anderem die Klage der Drogeriemarktkette Rossmann ab.

Über die Neuregelung des Rundfunkbeitrags haben bereits mehr als 30 Verwaltungsgerichte und 7 Oberverwaltungsgerichte in Deutschland entschieden. Fast alle Urteile ergingen bisher in Rechtsstreitigkeiten von Privatkunden der Sendeanstalten. Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im vergangenen Mai das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW):  Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim BVerwG anhängig.

Dort wird voraussichtlich auch die Sache Sixt landen, wie Klägeranwalt Holger Jacobj ankündigte. Nach Ausschöpfung des regulären Rechtsweges wäre zuletzt eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) möglich.

dpa/ahe/LTO-Redaktion

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BayVGH zu Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17412 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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