Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt hervor.
Das Oberlandesgericht (OLG) gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschtzorganisation satt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto. Diese Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank benachteiligten die Kunden unangemessen und seien daher nichtig (Urt. v. 28.03.2012, Az. 19 U 238/11).
Während das Landgericht (LG) Frankfurt sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG den Verbraucherschützern Recht. Die Bank erfülle mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht. Daher dürfe sie für eine solche Leistung keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
Seit Juli 2010 kann jeder Kunde verlangen, dass seine Bank das Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führt. Damit hat der Kunde automatisch einen Pfändungsschutz von knapp 1.029 Euro: Bei einer nicht mehr zu stemmenden Verschuldung kann nur der darüber hinausgehende Betrag gepfändet werden.
Nach Schätzung von Experten gibt es in Deutschland inzwischen bereits etwa 500.000 dieser Pfändungsschutzkonten. Die Bank hatte argumentiert, dieses Konto führe zu einem höheren Verwaltungsaufwand, den sie dem Kunden in Rechnung stellen dürfe.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6095 (abgerufen am: 11.02.2025 )
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