Das ArbG Neunkirchen hat am Mittwoch die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs von Waren bestätigt. Sie habe damit gegen eine eindeutige Absprache mit ihrem Arbeitgeber verstoßen.
Der Frau, die seit 2004 in der Bäckerei als Verkäuferin angestellt war, war von ihrem Arbeitgeber vorgeworfen worden, zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Der Verkaufspreis dieser Lebensmittel betrug insgesamt 12,75 Euro. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung sei rechtens, entschied nun das Arbeitsgericht (ArbG).
Die Betriebsordnung der Bäckerei enthalte die Regelung, dass die Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift rechtfertige eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Urt. v. 12.10.2011, Az. 2 Ca 856/11).
Die Entscheidung der Kammer sei auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im "Fall Emmely" gefallen. Insbesondere seien bei der Interessenabwägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil gewertet worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mbr/LTO-Redaktion
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Bagatellkündigungen: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4542 (abgerufen am: 25.01.2025 )
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