Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber im öffentlichen Dienst berechtigen zu einer höheren Vergütungsstufe als Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern. Diese Regelung des TV-L verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, entschied jetzt der 6. Senat des BAG.
Nach § 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) werden Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe unterschiedlich bewertet.
Bestand das frühere Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber und wurde es nur kurzfristig unterbrochen, wird die Beschäftigungszeit bei der Entgeltstufe voll berücksichtigt.
Bestand das frühere Arbeitsverhältnis hingegen zu einem anderen Arbeitgeber oder wurde es länger als sechs Monate unterbrochen, beginnt das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf Stufe 2 oder 3.
Geklagt hatte ein Lehrer. Dieser war zunächst beim beklagten Land als beamteter Lehrer tätig. Nachdem er aus dem Staatsdienst ausgeschieden war, war er mehrere Jahre an privaten Einrichtungen als Lehrer tätig und kehrte anschließend zum Land zurück, diesmal als angestellter Lehrer.
Das Land hatte ihn der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet. Mit der Klage begehrt der Lehrer jedoch eine Vergütung nach der Stufe 5 seiner Entgeltgruppe. Er sah in der unterschiedlichen Berücksichtigung der Berufserfahrung abhängig vom früheren Arbeitgeber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wiesen die Klage ab (Urt. v. 23.09.2010, Az. 6 AZR 180/09). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) läge nicht vor, die beiden Beschäftigungsgruppen seien nicht vergleichbar.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L diene dem Schutz des Besitzstandes bei kurzfristigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zum beklagten Land wechseln, wiesen einen solchen von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf.
Darüber hinaus sei anzunehmen, dass eine nur kurzfristige Beschäftigungsunterbrechung den Beschäftigten befähige, seine im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen. Dies sei bei einem Arbeitnehmer nicht möglich, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern erworben habe.
Außerdem sei die Schaffung eines Anreizes zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten, legitim.
BAG zum TV-L: . In: Legal Tribune Online, , https://www.lto.de/persistent/a_id/1557 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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