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BAG zu Massenentlassungen: Infor­ma­ti­onspf­lichten nicht ein­ge­halten, keine Kün­di­gung

02.04.2026

Menschen auf dem Weg von oder zur Arbeit

Wenn viele Menschen aus einem Betrieb entlassen werden, gelten besondere Anforderungen an die Kündigung. Foto: Adobe Stock eytronic

Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an Regeln halten. Tun sie das beispielsweise bei Meldungen an die Bundesarbeitsagentur nicht, haben Arbeitnehmer gute Karten.

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Arbeitnehmer haben mit Kündigungsschutzklagen gute Chancen, wenn sich Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen nicht an Informationspflichten halten. Kündigungen, die ohne Erstattung einer Massenentlassungsanzeige an die Bundesarbeitsagentur ausgesprochen werden, seien unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (BAG, Urt. v. 01.04.2026, Az. 6 AZR 152/22). 

Das gelte auch für Kündigungen, bei denen eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat herausgegeben wurde, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Verhandelt wurden zwei Fälle aus Nordrhein-Westfalen. In beiden Fällen hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Vorlageverfahren die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen klargestellt. 

Bei Massenentlassungen geht es arbeitsrechtlich nicht immer um eine große Zahl von Arbeitnehmern, sondern einen bestimmten Prozentsatz der Belegschaft des betroffenen Unternehmens oder einer Einrichtung. 

Die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige müssen Arbeitgeber rechtzeitig an die Arbeitsagentur schicken, wenn eine entsprechend große Zahl an Kündigungen geplant ist.

dpa/aka

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BAG zu Massenentlassungen: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59652 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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