Nimmt der Betriebsrat Stellung zu einer beabsichtigten Massenentlassung des Arbeitgebers, muss das Unternehmen seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. Ausreichend ist aber, wenn die die Stellungnahme in einen der Anzeige beigefügten Interessenausgleich integriert ist. Dies hat das BAG am Mittwoch entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am selben Tag informierte dieser den Betriebsrat über die geplanten Massenentlassungen. In einem später geschlossenen Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte der Betriebsrat, dass ihm die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschließend keine Möglichkeit sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden.
Der Insolvenzverwalter fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige diesen Interessenausgleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er die Arbeitsverhältnisse mit den betroffenen Mitarbeitern.
Einer der gekündigten Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen seine Entlassung. Er hielt die Kündigung für unwirksam, weil der Massenentlassungsanzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei und die Beifügung eines Interessenausgleichs nur dann genüge, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben der Klage stattgegeben.
Der Sechste Senat des BAG entschied nun anders. Die Stellungnahme des Betriebsrats sei der Massenentlassungsanzeige beizufügen, um gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen, ob und welche Möglichkeit der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Diesem Zweck sei genüge getan, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats in einem der Anzeige beigefügten Interessenausgleich ohne Namensliste eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind.
plö/LTO-Redaktion
BAG zu Massenentlassungen: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5840 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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