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BAG zum Urlaubsanspruch von Schichtarbeitern: Feiertage gelten als Werktage

15.01.2013

Die Hoffnung von Schichtarbeitern im öffentlichen Dienst auf mehr freie Tage hat sich zerschlagen. Das BAG hat am Dienstag die Revision eines Beschäftigten des Flughafens Münster/Osnabrück zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Feiertage während der Schicht eines Beschäftigten bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wie Werktage anzusehen sind oder nicht.

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Der Kläger ist seit 1995 in der Abteilung Bodenverkehrsdienst des Flughafens im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet sein Arbeitgeber diesen als gewährten Urlaubstag ab.

Der Mann wollte verhindern, dass gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaub zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden, und begründete seine Auffassung unter anderem mit dem Bundesurlaubsgesetz. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatte er keinen Erfolg.

Mit Urteil vom 15.01.2013 (Az. 9 AZR 430/11) bestätigte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Vorinstanzen. Der Arbeitgeber erfülle den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies sei auch für gesetzliche Feiertage möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Der TVöD enthalte keine hiervon abweichende Regelung.

 plö/LTO-Redaktion

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BAG zum Urlaubsanspruch von Schichtarbeitern: Feiertage gelten als Werktage . In: Legal Tribune Online, 15.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7969/ (abgerufen am: 08.08.2022 )

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