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16571

BAG verneint Arbeitnehmerstatus: Artist beim "Todes­rad" im Zirkus nicht kranken­versichert

12.08.2015

Die Zirkusnummer "Todesrad"

Bild: Youtube-Screenshot

Ein Zirkuskünstler erlitt bei seinem Auftritt im "Todesrad" einen schweren Unfall. Der Zirkusbetreiber hatte ihn und seine Gruppe nicht krankenversichert. Musste er auch nicht, so das BAG am Dienstag.

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Ein "Vertrag über freie Mitarbeit" begründet keine Arbeitnehmerrechte im Sinne eines festen Anstellungsverhältnisses, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag (Urt. v. 11.08.2015, Az. 9 AZR 98/14) - und erteilte damit der Kündigungsschutzklage eines schwer verletzten Artisten eine Absage.

Die Kläger, eine Artistengruppe, hatten sich in einem "Vertrag über freie Mitarbeit" verpflichtet, in der Show des beklagten Zirkusbetreibers eine "Hochseil- und Todesradnummer [...] gesehen wie auf dem Video bei Youtube" aufzuführen. Einer der Artisten verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass der Zirkusbetreiber sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich, aufzutreten. Der Zirkusbetreiber kündigte daraufhin fristlos.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt ging hingegen davon aus, dass der Zirkusbetreiber die Artistengruppe als Arbeitnehmer beschäftigt habe und sie dementsprechend zur Krankenversicherung anzumelden gewesen seien.

Kein Weisungsrecht, kein Angestelltenverhältnis

Die Revision des Zirkusbetreibers hatte vor dem BAG Erfolg. Entgegen der Ansicht des LAG erbrachten die Artisten ihre Dienste eben nicht als Arbeitsleistung, so die Erfurter Richter. Ein festes Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem eines freien Dienstnehmers unter anderem durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

Der "Vertrag über freie Mitarbeit" der Artisten sehe kein für ein Arbeitsverhältnis charakteristisches Weisungsrecht vor. Auch aus der der schwammigen Bestimmung der geschuldeten Leistung mit dem Verweis "wie auf dem Video bei Youtube" ergebe sich dies nicht. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände habe das LAG auch keine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages festgestellt.

ms/LTO-Redaktion

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BAG verneint Arbeitnehmerstatus: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16571 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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