Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die privat krankenversichert sind, können bei einer schweren Erkrankung ihres Kindes bis zu vier Tage pro Kalenderjahr freigestellt werden. Trifft es noch ein weiteres Kind, gibt es nur noch einen Tag dazu, entschied das BAG am Dienstag.
Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat nach § 29 Abs. 1 S. 1 e) bb) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anspruch auf bis zu vier Tage pro Jahr bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er ein schwer erkranktes Kind zu versorgen hat. Dazu darf das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben und keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung stehen. Außerdem muss ein ärztliches Attest vorliegen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, wie viele Tage einem Beschäftigten zustehen, wenn er gleich mehrere schwer kranke Kinder innerhalb eines Kalenderjahres zu pflegen hat. Eine Frau hatte geklagt, weil ihr nur vier Tage gewährt wurden, sie aber erst im April 2010 ihren Sohn, und dann im Mai 2010 ihre Tochter zu versorgen hatte. Für beide Kinder war ein Freistellungsanspruch dem Grunde nach gegeben. Die Arbeitgeberin stellte sich aber auf den Standpunkt, dass pro Jahr nur vier bezahlte Freistellungen gewährt werden müssten. Und die hatte die Frau bereits im April erhalten. Sie könne zwar einen weiteren Tag der Arbeit fern bleiben und ihre Tochter versorgen, das bliebe jedoch unbezahlt. Die Frau ließ sich hierauf zunächst ein, entsprechend wurde ihre Vergütung in dem Monat gemindert.
Tatsächlich gewährt der TVöD nur bis zu vier bezahlte Freistellungen im Jahr. Allerdings gelte dies pro Kind, merkten die Richter an. Da im Mai 2010 jedoch auch noch die Tochter schwer erkrankt sei, dürften der Beschäftigten die bereits gewährten Tage für den kranken Sohn grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden.
Allerdings müsse die Höchstgrenze in § 29 Abs. 1 S. 3 TVöD beachtet werden. Danach dürfen Beschäftigte nicht mehr als fünf Tage pro Jahr unter Bezahlung freigestellt werden. Für die Klägerin bedeute dies, dass sie immerhin noch einen bezahlten Tag zur Pflege ihrer Tochter zur Verfügung gehabt hätte. Ihr stehe also die Vergütung für einen weiteren Freistellungstag zu (Urt. v. 05.08.2014, Az. 9 AZR 878/12).
Das Urteil ist nach Angaben eines Sprechers des BAG nur für einen kleinen Kreis von Angestellten im öffentlichen Dienst von Belang. Es gelte nicht für gesetzlich Krankenversicherte, die von ihren Kassen bei Pflege eines erkrankten Kindes zehn Tage Krankengeld bekommen, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tagen im Jahr.
una/LTO-Redaktion
BAG zur Pflege kranker Kinder: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12801 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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