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BAG zu Ausbildungsvergütung: 50 Prozent unter Tarif sind unangemessen

29.04.2015

Ein Auszubildener bekommt mehr als 20.000 Euro Lohnnachzahlung. Die Erfurter Richter haben sich in dem Urteil generell zur Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen geäußert. Wichtigster Anhaltspunkt seien die einschlägigen Tarifverträge: Liegt die Vergütung 50 Prozent darunter, braucht der Ausbilder gute Gründe, um das zu rechtfertigen.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einem Auszubildenen eine Lohnnachzahlung von mehr als 20.000 Euro zugesprochen. Die Richter entschieden, dass die Ausbildungsvergütung, die dem inzwischen inzwischen 24-Jährigen gezahlt wurde, unangemessen war (Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14).

Wann eine Ausbildungsvergütung angemessen sei, bestimme sich nach der Verkehrsanschauung, betonte das BAG. Die einschlägigen Tarifverträge der Branche seien hierbei der wichtigste Anhaltspunkt. In der Regel sei die Vergütung unangemessen, wenn sie 20 Prozent unter dem Tarif liege. Nur wenn der Ausbildende besondere Umstände hinreichend darlege, könne eine niedrigere Vergütung gerechtfertigt sein.

Der Status der Gemeinnützigkeit allein reicht hierfür allerdings nicht aus, wie aus der Erfurter Entscheidung hervorgeht. Schon gar nicht, wenn wie im konkreten Fall die Vergütung nur bei 55 Prozent der tarifvertraglichen Vergütung für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern liegt. So viel bzw. wenig zahlte der beklagte gemeinnützige Verein dem Mann, der sich zum Maschinen- und Anlageführer in einem Mitgliedsbetrieb des Vereins ausbilden ließ. Nun erhält er eine Nachzahlung, die einer Vergütung auf tarifniveau entspricht - rund 21.000 Euro.

Das BAG bestätigte damit die voristanzlichen Gerichte, die der Klage allesamt stattgegeben hatten. So habe das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ausbildungsvergütung auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit sei. Allein deswegen habe das LAG vermuten dürfen, dass die Vergütung unangemessen sei. Diese Vermutung habe der beklagte gemeinnützige Verein nicht widerlegen können.

una/LTO-Redaktion

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BAG zu Ausbildungsvergütung: 50 Prozent unter Tarif sind unangemessen . In: Legal Tribune Online, 29.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15395/ (abgerufen am: 11.08.2022 )

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