Kein Pardon für Azubis bei Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen: Lehrlinge können nach einer Entscheidung des BAG nicht mit Sonderregelungen rechnen, weil sie jünger sind, wenn sie durch ihr Verhalten Kollegen geschädigt haben.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigten damit ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom August 2013, nach dem ein Lehrling beim Werfen eines Metallteils schuldhaft handelte, indem er einen anderen Lehrling desselben Betriebs damit verletzt hatte. Außerdem stellte das LAG fest, dass der Wurf nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Er muss ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen.
Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss sahen die Richter nicht. Auszubildende hafteten ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in dem Fall aus Hessen (Urt. v. 10.03.2015, Az. 8 AZR 67/14). Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien nicht erfüllt.
In einem Kfz-Betrieb mit Werkstatt hatte ein Auszubildender beim Auswuchten von Autoreifen einem anderen ohne Vorwarnung ein zehn Gramm schweres Wuchtgewicht an den Kopf geworfen. Die Folge: eine Hornhaut- sowie eine Oberlidrandverletzung. Das damals 17 Jahre alte Opfer der Wurfaktion erhielt eine künstliche Linse und trug dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davon. Der junge Mann erhält laut Gericht eine monatliche Rente der Berufsgenossenschaft von 204,40 Euro.
dpa/age/LTO-Redaktion
BAG nimmt keine Rücksicht auf Alter: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15007 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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