Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nur auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei Bewerbungsverfahren pochen, wenn sie ausreichende Indizien für eine Benachteiligung vorlegen. Nur die Vermutung, dass eine zunächst fehlende Begründung für eine erfolglose Bewerbung Ausdruck von Diskriminierung sei, reichte dem BAG am Donnerstag nicht aus.
Die schwerbehinderte Klägerin war 2010 bei der Besetzung einer Stelle als zweite Sekretärin im Büro von Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau (Linke) nicht zum Zuge gekommen und hatte sich wegen ihrer Behinderung benachteiligt gefühlt. Als Indiz dafür hatte sie genannt, dass ihr Scheitern beim Auswahlverfahren nicht begründet worden sei. Sie verlangte 7.500 Euro als Entschädigung.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sahen dafür aber keine Anhaltspunkte (Urt. v. 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12). "Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben", erklärte der Achte Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts.
Wer sich wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Merkmals benachteiligt sieht, kann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aber nur beanspruchen, wenn auch zumindest Indizien dafür vorgetragen würden, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.
Die Entscheidung zur Vorlage von Indizien sei ein weiterer Baustein in der Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht, sagte eine BAG-Sprecherin.
age/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa.
BAG zur AGG-Entschädigung: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8203 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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