Wer meint, bei einer Bewerbungsabsage diskriminiert worden zu sein, muss aufpassen, gegen wen er seine Entschädigungsansprüche richtet. Ein Personalvermittler haftet nämlich nicht. Dies entschied das BAG am Donnerstag.
Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass immaterielle Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden können (Urt. v. 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13). Beauftragt der Arbeitgeber einen Personalvermittler, so haftet dieser nicht für Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht ließ jedoch offen, ob gegen Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle für Berufseinsteiger bei einer privaten Arbeitsvermittlung beworben. Am Ende der Ausschreibung wurde für weitergehende Informationen allerdings auf eine Schwestergesellschaft der GmbH verwiesen. Der Mann bewarb sich unter dieser E-Mail-Adresse und erhielt eine Absage. Daraufhin klagte der erfolglose Bewerber auf 16.000 Euro Schadenersatz gegen die Arbeitsvermittlung, weil er sich wegen seines fortgeschrittenen Alters diskriminiert sah. Er blieb damit wie bereits in den Vorinstanzen auch vor dem Achten Senat des BAG erfolglos.
age/LTO-Redaktion
BAG zur Haftung bei Diskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10763 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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