Ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente besteht unabhängig vom zwischenzeitlich erreichten Alter. Das gilt zumindest dann, wenn eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung besagt, dass der Arbeitnehmer bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Wartezeit nicht älter sein darf als 55 Jahre. Eine solche verstoße nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, entschied das BAG am Dienstag.
Die dem Fall zugrunde liegende Versorgungsordnung sieht die Gewährung einer Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Versorgungsberechtigt sollten danach allerdings nur Mitarbeiter sein, die eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) erreicht und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da eine Mitarbeiterin dieses Alter überschritten hatte, wurde ihr die Altersrente nicht gewährt.
Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dem Anspruch der Mitarbeiterin stehe die Bestimmung der Versorgungsordnung nicht entgegen (Urt. v. 18.03.2014, Az. 3 AZR 69/12). Die Klausel sei nach § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam, weil sie zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG führe.
Denn Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, seien automatisch von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausgeschlossen. Diese Benachteiligung sei auch nicht gerechtfertigt.
age/LTO-Redaktion
BAG zur Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11370 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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