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BAG zu Witwenrente: "Spät­ehen­klau­sel" nicht AGG-konform

05.08.2015

Ehepaar auf Parkbank

© eyetronic - Fotolia.com

Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nicht vom Alter des Mitarbeiters zur Zeit der Hochzeit abhängig machen. Eine solche Regelung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar, so die Arbeitsrichter am Dienstag.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die sogenannte "Spätehenklausel" für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für rechtswidrig erklärt. Am Dienstag urteilten die Richter, dass eine Regelung, nach der solche Leistungen nur dann beansprucht werden können, wenn der verstorbene Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt (Urt. v. 04.08.2015, Az. 3 AZR 137/13).

Damit entschieden die Richter im Sinne der Witwe eines 2010 verstorbenen Mannes. Sie hatte gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, weil er sich geweigert hatte, der Frau eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Dabei berief er sich auf die im Streit stehende Pensionsregelung. Die Ehe habe der Mann erst 2008, im Alter von 61 und damit zu spät geschlossen, so die Ansicht, die auch die Vorinstanzen teilten. Erst die Revision der Frau brachte ihr den gewünschten Erfolg.

Wie die Erfurter Richter nun entschieden, ist die Spätehenklausel gemäß § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam, weil sie den verstorbenen Ehemann unmittelbar wegen des Alters benachteilige. Eine Rechtfertigung nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG komme weder direkt noch analog in Betracht. Denn die Vorschrift lasse eine Unterscheidung nach dem Alter lediglich für die Alters- und Invaliditätsversorgung zu – nicht aber für die Hinterbliebenenversorgung. Somit führe die Spätehenklausel zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer, so das Urteil. Die Richter verpflichteten den Arbeitsgeber daher, an die Frau eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Erstmals seit Inkrafttreten des AGG sei damit über eine Versorgungsklausel entschieden worden, die eine Vorgabe zum Zeitpunkt der Eheschließung mache, sagte ein Sprecher des BAG.

una/dpa/LTO-Redaktion

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BAG zu Witwenrente: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16500 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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