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BAG zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz : Busengrapscher allein nicht immer Kündigungsgrund

10.02.2015

Mann greift Frau an den Busen (Symbolbild)

© SENTELLO - Fotolia.com

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigt nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung. Vielmehr komme es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Umfang und Intensität des jeweiligen Vorfalls an. Mit dieser Begründung gab das BAG mit einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung einem Automechaniker Recht, der sich gegen seine fristlose Kündigung gewehrt hatte.

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Der Mann hatte einer externen Reinigungskraft im Sozialraum seines Arbeitgebers an die Brust gefasst, ließ jedoch sofort von ihr ab, als sie deutlich machte, dass sie dies nicht wünsche. Später berichtete die Frau ihrem Arbeitgeber von dem Vorfall, der wiederum den Arbeitgeber des Mechanikers informierte. Von seinem Chef zur Rede gestellt, gestand der Mann den Vorfall und gab an, "sich eine Sekunde vergessen zu haben". Er habe geglaubt, die Frau flirte mit ihm. Der Vorfall tue ihm furchtbar leid. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen. Dennoch erhielt er noch am gleichen Tag eine fristlose Kündigung.

Im Nachgang entschuldigte sich der Mann bei der Frau schriftlich und zahlte als Täter-Opfer-Ausgleich ein Schmerzensgeld. Die Kündigung hielt der Arbeitgeber jedoch aufrecht, dagegen klagte der Automechaniker.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) bekam er nun Recht. Der Mann sei seit 1996 ohne Beanstandung bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewsen. Zwar habe der Automechaniker durch die sexuelle Belästigung seine arbeitsvertraglichen Pflichten und auch die Würde der Frau in einem Maß verletzt, dass eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können. In seinem Fall hätte eine Abmahnung allerdings gereicht, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Vorfall entspreche einer "einmaligen Entgleisung", urteilten die Erfurter Richter (Urt. v. 20.11.2014, Az. 2 AZR 651/13).

mbr/LTO-Redaktion

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BAG zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz : . In: Legal Tribune Online, 10.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14648 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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