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BAG zu außerordentlichen Kündigungen: Sach­liche Kritik ist erlaubt

31.07.2014

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich Falsches und Geschäftsschädigendes über den Betrieb behaupten und verbreiten - er riskiert damit eine Kündigung. Sachliche Kritik ist aber erlaubt, so das BAG am Donnerstag.  

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Vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) war ein Mann gezogen, der während der Vorbereitungen für eine Betriebsratswahl Kritik an seinem Arbeitgeber über Youtube und Facebook verbreitet hatte, was für ihn eine außerordentliche Kündigung zur Folge hatte.

Die Erfurter Richter gaben dem Kläger nun Recht. Die Kündigung sei unwirksam gewesen, weil es an einem wichtigen Grund gefehlt habe. Die Erklärungen in dem Video sollten erkennbar erklären, warum der Mann, der als Wahlvorstand kandidierte, die Bildung eines Betriebsrats für sinnvoll hielt. Dagegen sei es ihm nicht darum gegangen, das Unternehmen mit der Behauptung zu diskreditieren, es beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Damit verweigerte der Zweite Senat des BAG dem Mann jedoch einen Sonderkündigungsschutz, worauf sich dieser auch berufen hatte. Wer vor einer Betriebsratswahl für den Wahlvorstand kandidiert, genieße allein wegen dieser Kandidatur noch keinen Sonderkündigungsschutz. Dieser gilt nur für die Initiatoren der Wahl, den letztlich gewählten Wahlvorstand und die Betriebsratskandidaten (Urt. v. 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13).

Der Senat hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob dem Mann zwischenzeitlich wirksam ordentlich gekündigt worden ist.

age/LTO-Redaktion

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BAG zu außerordentlichen Kündigungen: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12745 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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