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8275

BAG zu Betriebsvereinbarungen: Arbeitsverhältnis darf mit 65 enden

06.03.2013

Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze festlegen, mit der das Arbeitsverhältnis enden soll. Diese darf sich am Regelalter der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren, entschied das BAG.

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Die Grundsätze von Recht und Billigkeit, die § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorschreibt, sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies damit die Klage eines 70-Jährigen ab (Urt. v. 05.03.2013, Az. 1 AZR 417/12).

Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber mit einer beidseitig unterzeichneten "Einstellungsmitteilung" ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Allerdings sah eine Gesamtbetriebsvereinbarung vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr endet. Im August 2007 musste der Mann seinen Arbeitsplatz daher räumen, wogegen er in allen Instanzen erfolglos klagte.

Das BAG sah weder einen Vertoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung noch eine einzelvertragliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger, welche die Altersgrenzenregelung hätte verdrängen können.

una/LTO-Redaktion

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BAG zu Betriebsvereinbarungen: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8275 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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