Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen dürfen künftig unter bestimmten Umständen für bessere Arbeitsbedingungen streiken. Das entschied das BAG am Dienstag in Erfurt.
Die Erfurter Richter wiesen damit Klagen kirchlicher Arbeitgeber zurück, die Streikaufrufe der Gewerkschaft Verdi und des Marburger Bundes untersagen lassen wollten.
Ausgeschlossen bleiben Arbeitskämpfe jedoch innerhalb des sogenannten Dritten Weges, wenn also in paritätischen Kommissionen die Arbeitsbedingungen verbindlich ausgehandelt werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Gewerkschaften organisatorisch mit eingebunden werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte zugleich das verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, womit diese ihre Angelegenheiten selbst regeln dürfen. Jedoch dürfe auch dies nicht zu einem rechtsfreien Raum führen. Auch die Interessen der Gewerkschaften müssten berücksichtigt werden (Urt. v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11).
Eine Einschätzung vom Experten gibt es am Mittwochmorgen auf LTO.de.
dpa/plö/LTO-Redaktion
BAG lockert kirchliches Streikverbot: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7596 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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