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BAG: Urlaub in der Kün­di­gungs­frist muss ein­deutig fest­ge­legt werden

17.05.2011

Ein Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer frei, um ihm Erholungsurlaub zu gewähren, indem er eine enstprechende einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt. Den Umfang der Freistellung muss der Arbeitgeber dabei hinreichend klar stellen, Unklarheiten bezüglich der Gewährung von Urlaub gehen zu seinen Lasten. Das entschieden die Erfurter Richter am Dienstag.

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Der Arbeitgeber als Erklärender habe es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 17.05.2011, Az. 9 AZR 189/10).

Der Kläger ist bei der beklagten Bank als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Im November 2006 kündigte die Bank das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Angestellten "ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge" frei.

In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht (ArbG) mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Bank nicht beendet worden.

Urlaubsanspruch voll oder nur anteilig, das ist hier die Frage

Der Arbeitnehmer macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Bank habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Das entspräche nämlich dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1c Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben hätte. Damit stehe ihm noch Resturlaub zu, da der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 habe erfüllen wollen.

Sowohl das ArbG als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage abgewiesen.

Der Neunte Senat des BAG hingegen teilte nun seine Auffassung. Der Bankangestellte habe der Freistellungserklärung der Bank nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen können, ob sein Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.

tko/LTO-Redaktion

 

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BAG: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3299 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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