Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst samt übertariflicher Vergütungsbestandteile weiter zu zahlen. Dies entschied das BAG mit Urteil vom Dienstag.
Es gab damit einem Leiharbeitnehmer Recht, der seinen Arbeitgeber auf Zahlung der vereinbarten übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs verklagt hatte.
Der Arbeitsverdienst berechne sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).
§ 12 Abs. 3 Satz 1 des mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossenen Manteltarifvertrags (MTV BZA) schließe den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese Vorschrift regele ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab (Az.: 9 AZR 510/09).
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Vorinstanzen hatten eine Zahlungspflicht für übertarifliche Vergütungsbestandteile unter Berufung auf diese Vorschrift abgelehnt.
Der Neunte Senat des BAG hat dennoch nicht abschließend entscheiden können, da Feststellungen zur durchschnittlich verdienten
Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen fehlten. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
BAG : . In: Legal Tribune Online, 21.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1520 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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