Mit Urteil vom Donnerstag hat das BAG entschieden, dass bei der Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehemann dieser auch als Empfangsbote anzusehen ist, wenn die Übergabe außerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt.
Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Mitarbeiterin ordentlich zum 29. Februar 2008 gekündigt. Das Kündigungsschreiben ließ sie dem Ehemann der Frau überbringen, dem das Schreiben am 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter.
Mit ihrer Klage wollte die Klägerin feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden war.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Mitarbeiterin noch am selben Tag zugegangen und damit das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 29. Februar 2008 beendet worden war (Urt. v. 09.06.2011, Az. 6 AZR 687/09).
Nach der Verkehrsanschauung sei der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am 31. Januar 2008 Empfangsbote gewesen, so die Erfurter Richter. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm das Schreiben außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3481 (abgerufen am: 24.01.2025 )
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