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BAG: Tarifvertragliche Regelungen ersetzen ungültige AGB

22.06.2011

Das BAG hat in einem Urteil vom Dienstag entschieden, dass ungenaue Regelungen zur Arbeitszeit in Arbeitsverträgen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Im Zweifel sind derartige Klauseln durch die Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrages zu ersetzen.

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Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hatte sich in seinem Urteil mit einer Regelung zur Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers auseinanderzusetzen. Die vom Arbeitnehmer angegriffene Klausel lautete: "Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten ... ".

Tatsächlich arbeitete der bei einem Wach- und Sicherheitsunternehmen  Beschäftigte durchschnittlich 188 Stunden im Monat. Mit seiner Klage verlangte er die Feststellung, dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang entspricht, hilfsweise seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen.

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer nur teilweise Erfolg. Die Richter hielten die Formulierung im Arbeitsvertrag für unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich sei. Der Arbeitnehmer bleibe über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren, da der Klausel nicht zu entnehmen sei, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. An die Stelle der unwirksamen Klausel trete die einschlägige manteltarifvertragliche Regelung zur Mindestarbeitszeit, hier 160 Stunden.

Eine weitere Anpassung der Arbeitszeitregelung auf das tatsächliche Maß sei hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 9 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) möglich und komme vorliegend nicht in Frage, da der Kläger de facto gar kein Teilzeit- sondern ein Vollzeitbeschäftigter sei (Urt. v. 21.06.2011, Az. 9 AZR 236/10).

mbr/LTO-Redaktion

 

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BAG: Tarifvertragliche Regelungen ersetzen ungültige AGB . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3572/ (abgerufen am: 09.06.2023 )

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