Arbeitgebern und Gewerkschaften ist es möglich, Sondertarifverträge für studentische Aushilfskräfte zu vereinbaren. Diese sind zunächst grundsätzlich wirksam, auch wenn einige Bestimmungen möglicherweise wegen Verstoßes gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote rechtsunwirksam sind. Dies geht aus einem Urteil des BAG vom Mittwoch hervor.
Geklagt hatte ein eingeschriebener Student, der seit einigen Jahren auf einem Großflughafen auf der Grundlage eines Aushilfsarbeitsvertrages mit nicht von vornherein festgelegten, vom Bedarf abhängig gemachten Arbeitszeiten beschäftigt ist. Er war der Gewerkschaft ver.di beigetreten und hatte gehofft, dadurch den regulären Tariflohn zu erhalten.
Der beklagte Flughafenbetreiber ist im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert, so dass er an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD) tarifgebunden ist. Die Beklagte wendet dieses Tarifrecht nicht auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an, obwohl dieser Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ist.
Sie beruft sich darauf, dass sie mit ver.di zum 1. August 2007 einen Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte abgeschlossen habe, der für diesen Personenkreis abweichende Arbeitsbedingungen vorsieht.
Dies empfand der Student als diskriminierend und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und erhob Klage.
Mängel der Willensbildung unbeachtlich
Doch die Feststellungsklage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohne Erfolg (Urt. v. 16.11.2011, Az. 4 AZR 856/09). Der Haustarifvertrag wurde seitens ver.di von den für einen Tarifabschluss Vertretungsbefugten unterzeichnet. Nach Ansicht der Richter führten etwaige Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Diese Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus einem durchschlagenden inhaltlichen Mangel des Tarifvertrages, weil dieser auch von Rechts wegen nicht zu beanstandende Regelungen enthalte.
Er verdränge deshalb in seinem Anwendungsbereich den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst an Flughäfen (TVöD-F), dessen Anwendbarkeit der Kläger daher nicht verlangen könne. Der Senat hatte angesichts des bei ihm allein anhängigen Feststellungsantrages nicht zu entscheiden, ob in einzelnen Bestimmungen des verdrängenden Tarifvertrages gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote verstoßen wird und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergäben.
age/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4825 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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