Einen tarifvertraglich vereinbarten Feiertagszuschlag gibt es im Zweifel nur an gesetzlichen bestimmten Feiertagen. Dies geht aus einem Urteil des BAG vom Mittwoch hervor. Das Gericht wies damit die Klage eines Schichtarbeiters aus Sachsen-Anhalt ab.
Arbeitnehmer, die an Oster- und Pfingstsonntagen arbeiten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Derartige tarifliche Zuschläge gibt es regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, urteilte der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Urt. v. 17.08.2011, Az. 10 AZR 347/10). In nahezu keinem Bundesland sind Ostersonntag und Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage.
Damit scheiterte ein Beschäftigter der Stadtwerke in Wolfen (Sachsen-Anhalt) mit seiner Klage auch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil nach dem Landesrecht in Sachsen-Anhalt diese beiden Tage gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind, begründeten die Richter ihr Urteil. Der Tarifvertrag des Klägers sieht für die Arbeit an Feiertagen einen wesentlich höheren Zuschlag als für die Sonntagsarbeit vor.
Die Richter des BAG blieben mit der Entscheidung ihrer bisherigen Rechtsprechung treu. Bereits im März 2010 hatten sie eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen, die sich damit den höheren Feiertagszuschlag erstreiten wollten (Urt. v. 17.3.2010, Az. 5 AZR 317/09).
mbr/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4049 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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