Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm für den Zeitraum des Gerichtsverfahrens kein Arbeitslohn zu, wenn er sich währenddessen an einem Streik beteiligt hat. Dies hat das BAG am Dienstag entschieden.
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 (Az. 1 AZR 563/11) hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Kündigungsschutzklage einer Frau abgewiesen, die sich an einem unbefristeten Streik der IG Bau beteiligt hatte und während des Arbeitskampfes fristlos gekündigt wurde. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangte sie nun ihr Gehalt für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BAG steht ihr ein so genannter Annahmeverzugslohn allerdings nicht zu. Zwar stehe nach dem Urteil im Kündigungsschutzprozess fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Streiks ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Doch war die Klägerin wegen ihrer Teilnahme am Streik leistungsunwillig im Sinne des § 297 BGB. Das heißt, ihr Arbeitgeber geriet mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug. Ein Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB ist damit ausgeschlossen.
plö/LTO-Redaktion
BAG zu Kündigungsschutzprozessen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6643 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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