Wird das Arbeitsverhältnis eines ehemaligen Bundespost-Angestellten auf ein Telekom-Tochterunternehmen übertragen, gilt für ihn nicht dessen Haustarifvertrag. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist, in seinem Arbeitsvertrag aber auf den Bundespost-Tarif verwiesen wird. Dies hat das BAG mit Urteil vom Mittwoch entschieden.
Der nicht tarifgebundene klagende Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1980 zunächst bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Nach deren Umwandlung 1995 in Aktiengesellschaften arbeitete er bei der Deutschen Telekom AG.
Für sein Arbeitsverhältnis galten kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge der Deutschen Bundespost.
Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost wurde die Deutsche Telekom AG sein neuer Arbeitgeber. Sie wendete neu geschlossene Tarifverträge an.
2007 gründete die Deutsche Telekom drei Gesellschaften. Auf eine davon ging das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Wege des Betriebsteilübergangs über. Gleichzeitig schloss der neue Arbeitgeber Haustarifverträge ab. Auch dieses Mal kam es dazu, dass neue Haustarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer angewendet werden sollten.
Dagegen wehrt sich der Arbeitnehmer. Er ist der Ansicht, dass die tariflichen Regelungen nur mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag der Deutschen Bundespost könne zwar im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG erfassen. Sie könne aber nicht dahingehend – erweiternd – ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Deutsche Telekom AG lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat (Urt. v. 06. Juli 2011, Az. 4 AZR 706/09).
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3688 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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