BAG: Gesch­lechts­be­zo­gene Rege­lung bei tarif­li­chem Vor­ru­he­stand unwirksam

15.02.2011

Das BAG hat heute entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sind. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, ab dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann.

Das gesetzliche Rentenrecht regele die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs von Altersrente für Männer und Frauen unterschiedlich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Während Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, besteht diese Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Tarifvertragsparteien könnten diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen (Urt. v. 15.02.2011, Az. 9 AZR 584/09).

Die 1946 geborene Klägerin war 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag hatte sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld bezogen. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin 2006 der Fall, als sie das 60. Lebensjahres vollendete. Sie verlangte nun, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten

Der Neunte Senat des BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Nach Ansicht des BAG kann die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht, wovon das LAG zu Recht ausgegangen sei, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das LAG wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2548 (abgerufen am: 08.11.2024 )

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