Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das hat das BAG am Mittwoch entschieden. Die Kündigungsschutzklage einer ehrenamtlich tätigen Telefonseelsorgerin bleibt damit erfolglos.
Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie eben bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht zu erwarten sei. Die Ausübung von Ehrenämtern diene nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie sei Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 29. August 2012 (10 AZR 499/11 ).
Zwischen der ehrenamtlich tätigen Telefonseelsorgerin, deren Kündigungsschutzklage schon in den Vorinstanzen erfolglos war, und dem Träger einer örtlichen Telefonseelsorge besteht kein Arbeitsverhältnis, entschieden die Erfurter Richter. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen würden.
Der 46-jährigen Frau aus Chemnitz war 2010 nach acht Jahren unentgeltlichen Dienstes mündlich und ohne Angabe von Gründen mitgeteilt worden, dass auf ihre Mitarbeit verzichtet werde. Mit ihrer Klage beabsichtigte sie eine Gleichstellung von Ehrenamtlichen und Arbeitnehmern. Die gibt es nun weiterhin nicht.
plö/LTO-Redaktion
BAG zum Arbeitsverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6955 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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