Richtet sich ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird, so das BAG in einem Urteil vom Donnerstag.
Der Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Ein Betriebsteil wurde in die Schweiz verlegt. Dem klagenden Mitarbeiter gegenüber wurden zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.
Das Unternehmen kann sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde (Urt. v. 26.05.2011, Az. 8 AZR 37/10). Dies stelle einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3372 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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