Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des BAG hervor.
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erklärte auf Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern die im Frühjahr 2010 durchgeführte Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover für unwirksam (Beschl. v. 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11).
Bei der Wahl befanden sich 105 mehr Stimmzettel in den Wahlurnen als Stimmabgabevermerke in der elektronischen Wählerliste. Hierdurch hätte nach Ansicht der Richter das Wahlergebnis beeinflusst werden können. Der nachträglich unternommene Versuch, durch Auswertung von Protokollierungsdateien und Befragung von Arbeitnehmern die Differenz zu erklären, sei nicht zulässig.
Nach § 19 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.
age/LTO-Redaktion
BAG hält Beeinflussung für möglich: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8919 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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