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2980

BAG: Befris­tung eines Arbeits­ver­hält­nisses trotz vor­he­riger Beschäf­ti­gung mög­lich

07.04.2011

Ein Arbeitsverhältnis kann trotz zuvoriger Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden, wenn diese Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies entschied das BAG am Mittwoch.

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Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) greift diese Vorschrift bei verfassungskonformer und an Sinn und Zweck orientierter Auslegung jedoch nicht, wenn dieses Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (Urt. v. 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09).

Die Regelung solle es einerseits Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen durch befristete Einstellungen zu reagieren und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Andererseits solle durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge durch so genannte Befristungsketten verhindert werden, so die Richter.

Bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen sind nach Ansicht des Siebten Senats Befristungsketten typischerweise nicht mehr möglich. Wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen, sei eine solche Gefahr ausgeschlossen. Dieser Zeitraum entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck komme.

Die Klägerin war beim beklagten Freistaat Sachsen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags von August 2006 bis Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie von November 1999 bis Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Wie schon in den Vorinstanzen hatte ihre Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auch vor dem BAG keinen Erfolg.

eso/LTO-Redaktion

 

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BAG: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2980 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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