Zeitungszusteller haben auch dann einen Anspruch auf Gehalt, wenn sie wegen eines Feiertags keine Zeitungen im Zustellgebiet ausliefern können. Eine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag erklärte das BAG für unwirksam.
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mittwoch darf ein Arbeitgeber die Pflicht zur Vergütung an Feiertagen im Arbeitsvertrag nicht umgehen. Eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die darauf abzielt, Feiertage von der Vergütungspflicht auszunehmen, sei wegen "der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs unwirksam", urteilte das Gericht (Urt.v.16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18).
Geklagt hatte ein Zeitungszusteller, der arbeitsvertraglich dazu verpflichtet war, Abonnenten von Montag bis Samstag zu beliefern. An Feiertagen, die auf einen Werktag fielen und an denen keine Zeitung erschien, sollte der Zusteller kein Gehalt bekommen. Mit seiner Klage verlangte der Zusteller für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, die Nachzahlung der ausgebliebenen Vergütung in Höhe von rund 240 Euro.
Wie die Vorinstanzen gab nun auch das BAG dem Zeitungszusteller Recht. Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) habe der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dieser Entgeltzahlungsanspruch sei "unabdingbar".
LTO/hs
BAG zur Vergütung eines Zeitungszustellers: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38229 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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