BAG zu Reinigungskosten von Hygienekleidung: Keine Auf­wen­dungen des Arbeit­neh­mers

14.06.2016

Für die Reinigung der Hygienekleidung auf einem Schlachthof behielt der Arbeitgeber eine Pauschale vom Nettolohn ein. Das geht nicht, entschied das BAG. Er wendet die Reinigungskosten nämlich im Eigeninteresse auf.

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Urt. v. 14.06.2016, Az. 9 AZR 181/15).

Der Kläger ist in einem Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeitern für ihre Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung wurde dem Mitarbeiter monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen. Der Mitarbeiter begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangte Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zu erstatten. Der Arbeitgeber hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Der Senat musste aber nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.

"Die Entscheidung ist alles andere als überraschend", sagt Jens Gäbert von der Arbeitnehmerkanzlei Bertelsmann & Gäbert in Hamburg. Schon das Landesarbeitsgericht Niedersachsen habe dies längst so entschieden (Urt. v. 11.6.2002, Az. 13 Sa 53/02). Außerdem sei die Pflicht zur Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber mittelbar aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz abzuleiten. Unter Berücksichtigung von Verjährungs- und tariflichen Ausschlussfristen könnten Arbeitnehmer, die bisher die Kosten für Hygieneschutzkleidung getragen haben, diese nun gegenüber ihren Arbeitgebern geltend machen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu Reinigungskosten von Hygienekleidung: Keine Aufwendungen des Arbeitnehmers . In: Legal Tribune Online, 14.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19654/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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