Nach fast 14 Jahren ist der Fall Egenberger entschieden. Die Diakonie durfte in dem konkreten Fall von einer Einladung der konfessionslosen Bewerberin absehen. Eine Diskriminierung lag aus Sicht des Achten Senats nicht vor.
"Ein bisschen traurig", verlässt Vera Egenberger das Gericht. Soeben hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ihre Klage gegen die Diakonie abgewiesen (Urt. v. 21.05.2026, Az. 8 AZR 194/25 (F)). Ein Rechtstreit, der das kirchliche Arbeitsrecht grundlegend verändert hat, endet.
Egenberger ist an diesem Tag persönlich in Erfurt. Eine adrette Frau in farbenfrohem Kleid, 64 Jahre alt, Sozialpädagogin, Antirassismus- und Gleichbehandlungsexpertin. Sie weiß, dass sie Rechtsgeschichte geschrieben hat. "Aber das muss ich ja nicht vor mir hertragen", sagt sie noch vor der Verkündung. Dass sie viel erreicht hat, hinterher. Denn beide Kirchen haben auch wegen ihres Verfahrens die Anforderung an ihre Beschäftigten schon vor Jahren geändert. Sie müssen – auch wegen Egenberger – sehr genau prüfen, ob die Kirchenzugehörigkeit Einstellungsvoraussetzung auf einer konkreten Stelle sein kann. Daran wird sich nichts mehr ändern. Nur ob die Diakonie im konkreten Fall die Anforderung stellen durfte, ist an diesem Tag zu entscheiden.
"Ein ungewöhnliches Verfahren"
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger hatte sich Ende 2012 auf eine Stelle bei der Diakonie beworben und wurde nicht eingeladen. Sie klagte wegen Diskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Entschädigung. Der Fall ging vom Arbeitsgericht (ArbG) zum Landesarbeitsgericht (LAG), zum BAG, das legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der machte sehr grundlegende Vorgaben: Kirchen sind gerichtlich überprüfbar und müssen die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit gut begründen.
Damit ging die Sache ging zurück zum BAG. Nach dem Obsiegen Egenbergers dort ging das Verfahren auf Betreiben der Diakonie weiter zum BVerfG. Dort lag es sechs Jahre bis zu einer Entscheidung: Dann hob das BVerfG die BAG-Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Damit war nun erneut der Achte Senat an der Reihe. Das Verfahren "hat eine gewisse Historie, um es mal so zu sagen", startet entsprechend der Vorsitzende Markus Krumbiegel, seit März Vorsitzender des Senats, in die mündliche Verhandlung. Es sei ein ungewöhnliches Verfahren mit "im Grunde genommen überschaubarem Sachverhalt, in rechtlicher Hinsicht erheblicher Komplexität".
An der Seite von Egenberger sitzen an diesem Tag Angelika Kapeller vom DGB-Rechtsschutz, Leiterin Gewerkschaftliches Centrum für Revision und europäisches Recht, und Daniel Schuch, Rechtsschutzsekretär in diesem Centrum. Der Anwalt, der es von Anfang an betreut hatte, Klaus Bertelsmann aus Hamburg, hat das Mandat inzwischen abgegeben, "aus Altersgründen", sagt das arbeitsrechtliche Urgestein gegenüber LTO. Der DGB-Rechtsschutz Kassel bringt die Sache zu Ende.
Für die Diakonie ist neben Dr. Matthias Sandmaier von Littler auch Dr. Jörg Kruttschnitt, Vorstand Finanzen, Personal, Recht in Erfurt. Dass er selbst vor Ort ist, zeigt die Bedeutung des Falles bis heute.
Die Kirche hat nicht diskriminiert
In der Sache wird es dann fast profan: Die Revision wird zurückgewiesen, urteilt der Senat. Die Klägerin trägt die Kosten, der Streitwert wird auf 9.788,65 Euro festgesetzt. Das LAG habe zurecht entschieden, dass die Klage unbegründet ist, führt Krumbiegel aus. Die Diakonie habe Egenberger nicht zu Unrecht wegen der Religion benachteiligt. Die Ungleichbehandlung sei nach § 9 Abs. 1, 2. Alt. AGG in unions- und verfassungskonformer Auslegung gerechtfertigt. Religionsgemeinschaften können die Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie angesichts des Ethos eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
§ 9 AGG bietet den Kirchen eine Sonderstellung: Sie dürfen ungleich behandeln, wenn das im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts gerechtfertigt ist.
Eine solche sah der Senat abweichend von der vorausgegangenen Entscheidung aus dem Jahr 2018 – damals noch unter einer anderen Vorsitzenden. Der Senat hielt "bei Vornahme der gebotenen Abwägung das Verlangen der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle" für gerechtfertigt. Krumbiegel nannte insbesondere die mit der konkreten Tätigkeit geforderte Vertretung der Diakonie nach außen als entscheidenden Punkt für diese Wertung.
Für die Details verweist der Senat auf die ausstehenden schriftlichen Urteilsgründe.
Entscheidung im Glanze des BVerfG
Das BAG ordnet sich mit dieser Entscheidung in die Vorgaben von EuGH und BVerfG ein. Jahrelang hatten sich die Kirchen für Ungleichbehandlung erfolgreich auf ihr in Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankertes Selbstbestimmungsrecht berufen.
Erst der EuGH hatte im Egenberger-Fall klargestellt, dass die Entscheidungen der Kirchen gerichtlich überprüfbar sein müssen. Und dass die Kirche sich die Nachfrage gefallen lassen muss, ob die Anforderungen an eine Stelle tatsächlich "wesentlich rechtmäßig und gerechtfertigt“ sind. Fast gleichzeitig hatte das BVerfG im sogenannten Chefarzt-Fall das anders gewertet. Als später das Egenberger-Verfahren ebenfalls in Karlsruhe ankam, konkretisierte das BVerfG, dass es dann zumindest eine sehr gute Abwägung brauche.
Die nahm das BAG nun vor, "in eigener Verantwortung innerhalb der Leitlinien des Unionsrechts und des Verfassungsrechts", kündigte Krumbiegel in der Verhandlung an. Es habe sich durch dieses Verfahren etwas bewegt, sagte er, es sei beachtlich, dass das BVerfG seine Prüfung – er bezog sich auf die Zweistufen-Prüfung des BVerfG mit Plausibilität und Gesamtabwägung – abänderte. "Es wollte offensichtlich einen Einklang mit dem EuGH herstellen".
Die erste Alternative von § 9 Abs. 1, 1. Alt. AGG hält der Senat hingegen weiterhin für unionsrechtswidrig und nicht anwendbar – das hatte das Gericht in seiner ersten Entscheidung ausgeführt. Sähe der Senat das anders, würde im Grundsatz sogar ein Bezug zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen reichen, um eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zu rechtfertigen.
Stattdessen muss die Kirche die Notwendigkeit der Kirchenzugehörigkeit als berufliche Anforderung überprüfbar begründen können. Nach Ansicht des BAG reichte das im Fall Egenberger. Doch es brauchte fast 14 Jahre und viele Gerichte, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Nun ist dieses Verfahren wirklich vorbei.
BAG urteilt im Fall Egenberger: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60023 (abgerufen am: 18.06.2026 )
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