BAG zum Kopftuch: Ent­schä­d­i­gung für Bewer­berin auf Flug­hafen-Job wegen Dis­kri­mi­nie­rung

29.01.2026

Eine Frau mit Kopftuch bewarb sich auf eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen. In diesem Bereich gibt es keine Neutralitätspflicht, so das BAG nun. Die Absage, die die Frau kassiert hat, sei diskriminierend.

Sie wollte Luftsicherheitsassistentin werden, bewarb sich und erhielt eine Absage. Die Bewerberin war sich sicher, dass man ihr aufgrund ihres Kopftuchs abgesagt hatte, und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Mit ihrer Klage darauf war sie nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass im Bereich der Sicherheitskontrolle keine religiösen Zeichen getragen werden, hat der achte Senat entschieden (Urt. v. 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25). 

Die Frau ist muslimischen Glaubens und der Überzeugung, aus Glaubensgründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch tragen zu müssen. Sie bewarb sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin bei dem beklagten Unternehmen in Hamburg, das für die Bundespolizei an deutschen Flughäfen Sicherheitsdienstleistungen bei der Passagier- und Gepäckkontrolle durchführt. 

Das Unternehmen fungiert dabei als sogenanntes beliehenes Unternehmen. Das bedeutet, dass es zwar staatliche Aufgaben wahrnimmt, dies aber in einer privatrechtlichen Organisationsform, hier einer GmbH. Auf Aufforderung reichte die Frau der Bewerbung einen Lebenslauf nach. Auf dem Foto darauf trägt sie ein rotes Kopftuch, das die Haare vollständig, nicht jedoch das Gesicht bedeckt. Dann kam die Absage ohne Angabe von Gründen.

3.500 Euro für Diskriminierung aus religiösen Gründen

Die Frau machte daraufhin Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie geht davon aus, die Absage nur wegen ihres Kopftuchs kassiert zu haben, und fühlt sich aus Gründen der Religion diskriminiert. Die für den Flughafen Hamburg zuständige Bundespolizeidirektion erklärte auf Anfrage des Personalgewinnungsunternehmens, das die Frau vermitteln wollte, dass das Tragen von Kopftüchern während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle nicht zulässig sei, es gebe eine Neutralitätspflicht in diesem Arbeitsbereich.

Die Frau klagte und verlangte mindestens 3.500 Euro – ein Bruttomonatsgehalt – Entschädigung nach Art. 15 Abs. 2 AGG, der die Entschädigung nach dem AGG regelt. Schon vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (Urt. v. 25.01.2024, 12 Ca 183/23) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urt. v. 28.08.2024, Az: 5 SLa 6/2) war sie mit ihrem Anliegen, vertreten von dem Hamburger Anwalt Sebastian Busch, erfolgreich. Das beklagte Unternehmen, vertreten von Joana Krapikaite, Senior Associate bei der Ernst & Young Law GmbH, Büro Eschborn, sollte die Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zahlen. 

Keine Indizien für mehr Konflikte bei der Kontrolle wegen des Kopftuchs

Bei dieser Entscheidung blieb es auch vor dem BAG. Die Tätigkeit als Sicherheitsassistentin dürfe grundsätzlich auch erbracht werden, wenn man ein Kopftuch trägt. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches trägt, liege darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion, Art. 4 Grundgesetz (GG), so der achte Senat. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei auch keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin.

In den Vorinstanzen hatte sich das beklagte Unternehmen auf ein Neutralitätsgebot in diesem Bereich berufen, doch das ließ das BAG nicht gelten: Das beklagte Unternehmen könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Lage an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Denn objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, seien nicht ersichtlich, so das BAG.

Was in anderen Bereichen fürs Kopftuch gilt

Das Kopftuch sorgt in vielen Arbeitsbereichen für Streit. Unter anderem folgende Fälle haben Gerichte bereits entschieden:

Für Schulen gilt: Das pauschale Verbot religiöser Kleidungsstücke etwa in Schulen, wie es im Berliner Neutralitätsgesetz und in NRW geregelt war, ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit (BAG, Urt. v. 27. 08.2020, Az. 8 AZR 62/19). Das Tragen des Kopftuchs im Dienst kann aber bei entsprechender Rechtsgrundlage beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verboten werden – es braucht also für ein Verbot eine konkrete Störung. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 17.01.2023, Az. 1 BVR 1661/21). 

Für Referendarinnen in der Justiz gilt: Muslimischen Frauen darf der Gesetzgeber verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, so das BVerfG (Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17). Das allgemeine Gebot der religiösen Neutralität sei verfassungskonform, wenn die Person mit religiösen Zeichen unmittelbar den Staat in einer klassischen Über-Unterordnungssituation repräsentiert, wie etwa Rechtsreferendarinnen bei Sitzungsvertretungen. 

Bei öffentlichen Arbeitgebern gilt: Das Tragen von Kopftüchern kann auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber wie einer Kommune für alle Beschäftigten verboten werden. Das ist zwar ein Eingriff in die Religionsfreiheit, dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das gilt zumindest dann, wenn die Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird und die Gemeinde ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld gestalten möchte, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Belgien (Urt. v. 28. 11.2023, Az. C-148/22). Die Prüfung, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen, obliegt dabei den nationalen Gerichten. 

Für private Unternehmen gilt: Private Unternehmen dürfen das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten. Das gilt zumindest dann, wenn diese die betriebliche Neutralität gefährden. Dies entschied der EuGH in einem Fall einer Drogerie in Ansbach bei Nürnberg (Urt. v. 15.07.2021, Az. C-341/19) auf Vorlage durch das BAG (Az. 10 AZR 299/18). Zu einem Urteil kam es nicht, die Parteien verglichen sich nach dem EuGH-Urteil. Ein Arbeitgeber muss aber konkret darlegen, inwieweit seine unternehmerische Betätigungsfreiheit durch ein Kopftuch beeinträchtigt werde (BAG, Urt. v. 10.10.2002, Az. 2 AZR 472/01). Der EuGH hielt auch die Forderung von neutralem Auftreten einer Mitarbeiterin im Empfangsbereich mit direktem Kundenkontakt für gerechtfertigt (EuGH, Urt. v. 14.3.2017, Az. C-157/15). Es ist aber diskriminierend, wenn der Arbeitsvertrag eine Neutralitätspflicht vorsieht, obwohl das Kopftuchtragen für die konkrete Tätigkeit keine Relevanz hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.11.2024, Az. 11 Sa 443/24).

Für Schöffinnen gilt: Eine Schöffin darf auf der Richterbank keine religiösen Symbole offen zur Schau tragen (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2024, Az. 5 Ws 64/24). Gegen diese Entscheidung hat die Frau schon im Juli 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Für Berufsrichterinnen gilt: Bewerberinnen für Richterstellen dürfen abgelehnt werden, wenn sie nicht bereit sind, ihr Kopftuch während Verhandlungen abzulegen (Urt. v. 31.10.2025, Az. 1 K 2792/24.DA). Gegen das Urteil hat die Frau inzwischen Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eingelegt.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Kopftuch: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59188 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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