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BAG zur Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung: Arbeit­neh­merin darf Prämie behalten

25.08.2022

Bild einer Küchenhilfe

Der Gaststättenbetreiber wollte mit der Zahlung der Prämie eine bei der Küchenkraft tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren, so das BAG. Foto: JackF - stock.adobe.com

Eine gezahlte Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Daher darf die Küchenhilfe, die eine Sonderzahlung von 400,00 Euro erhielt, diese trotz eröffnetem Insolvenzverfahren behalten.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Pfändbarkeit einer – vom Arbeitgeber freiwillig gewährten – Corona-Bonuszahlung während eines laufenden Insolvenzverfahrens zu entscheiden (Az. 8 AZR 14/22). Nach Ansicht des BAG ist eine Corona-Prämie unter bestimmten Bedingungen kein pfändbares Einkommen.

Der Arbeitgeber zahlte einer angestellten Küchenhilfe und Tresenkraft, die im Jahre 2015 Privatinsolvenz angemeldet hatte, zusätzlich zu ihrem Lohn ein Betrag von 400 Euro. Die zuständige Insolvenzverwalterin war der Meinung, dass zumindest ein Teil der Prämie pfändbar sei. Für den Monat September 2020 errechnete sie daher aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie einen Betrag iHv. 1.440,47 Euro als pfändungsrelevanten Nettoverdienst. Sie forderte den Arbeitgeber erfolglos zur Zahlung des pfändbaren Betrags in Höhe von netto 182,99 Euro auf.

Die Insolvenzverwalterin war der Meinung, dass anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGBXI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit existiere. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei.

Corona-Prämie ist kein pfändbares Einkommen

Nachdem die Insolvenzverwalterin bereits in den Vorinstanzen scheiterte, wies nun auch das BAG die Klage ab. Die Corona-Prämie gehöre nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin, so das BAG.

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar.

Der Gaststättenbetreiber habe mit der Leistung eine bei der Küchenkraft tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen, so das BAG. Die gezahlte Corona-Prämie übersteige darüber hinaus auch nicht den Rahmen des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO.

ku/LTO-Redaktion

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BAG zur Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49432 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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