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BAG zu Fehler bei Massenentlassungsanzeige: Unwe­sent­li­ches führt nicht zu unwirk­samen Kün­di­gungen

25.06.2026

Ein Schlüsselmacher mit einer Kundin

Der Kläger arbeitete als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer. Symbolfoto:Kzenon - stockadobe.com 

Kündigungen können trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein, so das BAG. Ein Insolvenzverwalter hatte statt der angekündigten 34 am Ende 31 oder 32 Leute entlassen. Das war unschädlich.

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Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gemachten Fehler dem Ziel des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 25.06.2026, Az. 6 AZR 7/26).

In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter eines Unternehmens dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit eine etwas zu geringe Anzahl von Arbeitnehmern benannt, die entlassen werden sollen: In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen – auch gegenüber dem späteren Kläger. 

Der meinte, seine Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam. 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie ab (Urt. v. 06.11.2025. Az. 15 SLa 634/25). 

Kleiner Fehler, keine Wirkung

Bei dieser Entscheidung blieb es in der Revision: Der Sechste Senat des BAG urteilte, dass die streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendete. 

Der Senat argumentierte mit dem Zweck des Anzeigeverfahrens: Dieses solle es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigten Entlassungen aufwerfen. Wenn die in dieser Anzeige gemachten Fehler diesem Zweck des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) aber nicht entgegenstehen, müssen die Fehler auch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. 

So sei es bei einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen gekündigt werden soll. Dies beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen. Sie könne sich trotzdem z. B. auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüfen. In einem solchen Fall gewährleiste die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige sei deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam. 

Fehler bei Massenentlassungsanzeigen sind ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht. Erst kürzlich hatte das BAG etwa entschieden, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer Massenentlassungsanzeige an die Bundesarbeitsagentur ausgesprochen werden, unwirksam sind (BAG, Urt. v. 01.04.2026, Az. 6 AZR 152/22).

tap/LTO-Redaktion

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BAG zu Fehler bei Massenentlassungsanzeige: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60288 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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