Das BAG entschied, dass eine Praktikantin, deren Praktikum wegen einer Unterbrechung länger als drei Monate dauerte, kein Geld bekommt. Die Pause sei geplant und mit dem Ausbilder abgeprochen worden, deshalb gebe es auch keine Vergütung.
Praktikanten haben auch dann keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ihr Praktikum unterbrechen und es deswegen um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird. Wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird, ist das Praktikum nicht zu vergüten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch (Urt. v. 30.01.2019, Az. 5 AZR 556/17).
Geklagt hatte eine Praktikantin, die bei einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin absolvierte. Das Praktikum begann am 06. Oktober 2015. Im November war sie drei Tage arbeitsunfähig krank, am 20. Dezember trat sie nach Ansprache mit dem Betrieb einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die klagende Frau und der Betrieb darauf, dass sie das Praktikum erst am 12. Januar 2016 fortsetze, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen "Schnuppertage" verbringen zu können. Das Praktikum endete dann am 25. Januar 2016. Eine Vergütung erhielt die Praktikantin nicht.
Später forderte sie vom Pferdehof Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, insgesamt rund 5.500 Euro. Die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten worden, so ihr Argument. Ihre Tätigkeit sei daher mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten. Das Arbeitsgericht gab ihrer Klage noch statt, das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage aber ab.
Die Revision der Praktikantin hatte vor dem BAG nun keinen Erfolg. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb der drei Monate seien möglich, wenn Praktikanten hierfür persönliche Gründe haben und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen, so das BAG. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Krankheit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden. Das Praktikum habe die Höchstdauer von drei Monaten daher nicht überschritten. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht laut BAG deshalb nicht.
acr/LTO-Redaktion
Bundesarbeitsgericht: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33549 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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