Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist auf sechs Wochen beschränkt. Wer sich im Anschluss daran erneut krankschreiben lässt, muss laut BAG im Streitfall beweisen, dass die alte Krankheit bereits überwunden war.
Arbeitnehmer, die direkt nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nicht automatisch mit einer neuerlichen Entgeltfortzahlung rechnen. Dies sei nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet sei, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch. Nachweisen müsse dies der Arbeitnehmer. (Urt. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18).
Geklagt hatte eine Altenpflegerin aus Niedersachsen. Sie war im Jahr 2017 zunächst gut drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Noch am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation als "Erstbescheinigung" eine weitere Arbeitsunfähigkeit. Diese dauerte rund sechs Wochen, in denen die Frau weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Krankenkasse erhielt.
Mit ihrer Klage verlangte sie rund 3.400 Euro brutto nebst Zinsen von ihrem Arbeitgeber. Sie sei wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei bereits beendet gewesen. Ihr Arbeitgeber sah das anders und vertrat die Auffassung, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei.
Der Senat gab dem Arbeitgeber Recht und bestätigte ein vorangegangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen. "Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der 'Erstbescheinigung' attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte", heißt es in einer Mitteilung des BAG. Dies sei der Klägerin aber nicht gelungen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BAG zur Entgeltfortzahlung: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39221 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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