Wenn ein Unternehmen kündigt, kann es taktisch klug sein, den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen, bis das Arbeitsverhältnis endet. Ein Arbeitnehmer hätte für diese Zeit aber noch gern seinen Firmenwagen behalten und klagte bis vors BAG.
Eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, weil eine solche Klausel den Beschäftigten unangemessen benachteiligt. Allerdings führt dies nicht automatisch zu einem Beschäftigungsanspruch. Es könnten überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, die gleichwohl eine Freistellung erlauben (Urt. v. 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Geklagt hatte ein Mann, der einige Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und einen Dienstwagen auch für die private Nutzung gestellt bekam. Nachdem er gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn frei und forderte das Auto zurück. Im formularmäßigen Arbeitsvertrag war genau dieses Recht des Arbeitgebers "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite" unter Fortzahlung der Vergütung vorgesehen.
Der Mann wollte zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung für das zurückgeforderte Auto haben. Er klagte gegen den Arbeitgeber und machte die unrechtmäßige Freistellung wegen der fehlerhaften Klausel geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt (Urt. v. 22.05.2025, Az. 5 SLa 249/25).
LAG machte zu wenige Ausführungen zu Interessenlagen
Dorthin geht das Verfahren jetzt noch einmal zurück.
Der Fünfte Senat des BAG stellte zunächst einmal fest, dass auf Grundlage dieser Klausel keine Freistellung möglich war. Denn die Klausel in dem formularmäßigen Arbeitsvertrag sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und unterliege als solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Inhaltskontrolle sei die Klausel unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, so der Senat mit Verweis auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer habe nämlich ein grundrechtlich geschütztes Interesse an Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das könne er aber nach dieser Klausel gar nicht geltend machen, sodass es nicht zur Abwägung mit den Interessen des Arbeitgebers auf Freistellung kommen konnte.
Diese Interessenabwägung muss das LAG nun noch vornehmen. Denn trotz der unwirksamen Klausel könnten andere schützenswerte Interessen des Arbeitgebers an einer Freistellung überwiegen. Für diese Prüfung habe das LAG aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Senat hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
tap/LTO-Redaktion
BAG zur Klausel im Arbeitsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59603 (abgerufen am: 19.04.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag