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18813

BAG zu tariflicher Ausschlussfrist: Zu spät ist zu spät

17.03.2016

Zustellung beim Anspruchsgegner

© Andrey Popov - Fotolia.com

Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis müssen der anderen Partei zugehen, damit tarifliche Fristen gewahrt werden. Zeitverzögerungen durch langsame Abläufe bei Gericht muss sich der Anspruchssteller dabei zurechnen lassen, so das BAG.

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Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist der Zugang des Schreibens beim Anspruchsgegner entscheidend. Der Eingang bei Gericht ist nicht ausreichend, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 16.03.2016, Az. 4 AZR 421/15).

Der Kläger begehrte von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für Juni 2013. Den Anspruch hatte er erstmals in seiner Klage geltend gemacht, die am 18. Dezember 2013 bei Gericht eingegangen war. Dem beklagten Arbeitgeber wurde sie am  7. Januar 2014 zugestellt.

Für das Arbeitsverhältnis galt allerdings § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Danach hätte der Arbeitnehmer seine Forderung dem Arbeitgeber bis zum 30. Dezember 2013 mitteilen müssen. Er dachte jedoch, der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht sei ausreichend.

§ 167 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dies jedenfalls für bestimmte Maßnahmen gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regelt, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallsfristen anzuwenden. Der beklagte Arbeitgeber hat dem entgegengehalten, es komme bei außergerichtlichen Fristen allein auf den tatsächlichen Zugang des Geltendmachungsschreibens an.

Das BAG hat entschieden, dass § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist. Dies entspricht seiner langjährigen Rechtsprechung, wonach der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die - in der Sache nicht zwingend erforderliche - Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.

tap/LTO-Redaktion

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BAG zu tariflicher Ausschlussfrist: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18813 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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