Arbeitnehmer, die sich in einem finanziellen Engpass befinden, haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge kündigt. Das wäre mit dem Zweck des BetrAVG nicht vereinbar, so das BAG.
Die bloße Geldnot eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 26.04.2018, Az. 3 AZR 586/16).
Der Kläger schloss mit der dem beklagten Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Versicherungsnehmer war aber der Arbeitgeber. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Nachdem der Kläger in einen finanziellen Engpass gekommen war, kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft bat seinen Arbeitgeber daraufhin um Mitteilung, ob er der Kündigung zustimme. Dies wurde aber verweigert.
Kein bloßer Sparvorgang
Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zustimmung zur Kündigung ab. Das Interesse des Arbeitgebers, die Versicherung nicht zu kündigen, überwiege das Interesse des Klägers an der Auflösung des Vertrages, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es gab zu bedenken, dass die im Wege der Entgeltumwandlung eingezahlten Beiträge nicht mit Sozialabgaben oder Einkommensteuer belastet sind. Werde der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zum Rückkaufswert vor dem 60. Lebensjahr gekündigt, müssten die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden. Auch sozialpolitische Aspekte sprächen gegen eine Verpflichtung zur Kündigung der Versicherung. Die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Altersversorgung bedeute laut LAG mehr als einen jederzeit kündbaren Sparvorgang.
Auch das BAG entschied nun, dass der Kläger kein schützenswertes Interesse an der Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, weil er das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden will.
acr/LTO-Redaktion
BAG zur betrieblichen Altersvorsorge: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28311 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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