Trotz Milliardengewinnen musste die Commerzbank die Betriebsrenten nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Das BAG wies die Klagen mehrerer Betriebsrentner zurück. Zum Stichtag habe die Bank die positive Entwicklung nicht vorhersehen können.
Die Commerzbank hat zwar im Jahr 2022 einen Konzerngewinn von 1,4 Milliarden Euro eingefahren und diesen damit im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdreifacht. Die Betriebsrenten musste sie in dem Jahr dennoch nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und die Klagen mehrerer Betriebsrentner der Bank zurückgewiesen (Urt. v. 28.10.2025, Az. 3 AZR 24/25 u.a.). Entscheidend für die Anpassungsentscheidung war nämlich der gebündelte Stichtag zum 1. Juli 2022 – und da habe die Entscheidung im billigen Ermessen der Bank gestanden.
Geklagt hatte ein Mann, der bereits seit dem 1. Juli 2007 eine Betriebsrente der Bank bezieht. Alle drei Jahre muss die Bank gem. § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Höhe der Renten überprüfen und entscheiden, ob diese "nach billigem Ermessen" angepasst werden. Dabei müssen – so steht es im Gesetz – sowohl die Belange der Rentner als auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Rente muss also nach dem Gesetz nicht automatisch angepasst werden, es besteht aber eine Prüfpflicht und die Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung.
Im Laufe der Jahre hat die Bank die Rente zunächst zu zwei Stichtagen nicht angepasst, dann gab es 2016 und 2019 Erhöhungen, zuletzt auf 1.728 Euro. Im Oktober 2022 – noch in der Pandemie – teilte die Bank mit, dass in dem Jahr wegen ihrer wirtschaftlichen Lage keine Anpassung geboten sei, die Commerzbank begründete dies mit einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021. Die Bank hebe die Betriebsrenten jedoch freiwillig um zwei Prozent an.
Dem Kläger reichte das nicht, er wollte die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Er argumentierte, die Bank habe sich für ihre Einschätzung auch wegen der Sondereffekte der Corona-Pandemie nicht auf die letzten drei Jahre beschränken dürfen. Vielmehr habe die wirtschaftliche Lage zum Stichtag eine Anpassung nicht ausgeschlossen und die sogar positive Entwicklung sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen.
Keine Fehler bei der Rechtsanwendung durch das LAG
Der Mann – und weitere Kläger in Parallelverfahren – blieben in allen drei Instanzen erfolglos (zuvor Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2024, Az. 12 SLa 168/24). Schon das LAG hatte entschieden, dass die Anpassungsentscheidung der Commerzbank nicht zu beanstanden gewesen sei. Diese tatsächliche Würdigung kann das BAG nur dahingehend überprüfen, ob die Vorinstanz Fehler bei der Rechtsanwendung gemacht hat. Solche erkannte der Dritte Senat des BAG aber nicht, obwohl er der Überprüfung in der mündlichen Verhandlung mehr Zeit einräumte, als zunächst vorgesehen war.
Doch nach der gesetzlichen Regelung im BetrAVG habe die Bank von der Anpassung wegen der zum Teil deutlich unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den Vorjahren absehen dürfen, so das BAG. Das LAG sei "in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise" zu der Überzeugung gelangt, dass auch die positive Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei.
Damit war diese – und auch die gleichgelagerten Fälle – zurückzuweisen. Küttner Rechtsanwälte aus Köln vertraten in dem Verfahren die Commerzbank, die Kanzlei Buchalik Brömmekamp aus Frankfurt den Betriebsrentner.
tap/LTO-Redaktion
BAG zu wirtschaftlicher Prognose zum Stichtag: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58482 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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