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44824

BAG zum Auskunftsanspruch scheidender Arbeitnehmender: Umfang des Rechts auf Kopie wei­terhin unge­klärt

27.04.2021

Gebäude des BAG in Erfurt.

Oliver Hlavaty - stock.adobe.com

Ein scheidender Arbeitnehmer wollte ihn betreffende E-Mails von seiner Ex-Arbeitgeberin als Kopie ausgehändigt bekommen. Umstritten ist, wie weit dieser Auskunftsanspruch reicht - und damit, wie aufwendig es für Unternehmen werden kann.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie seiner im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails abgelehnt.  In der Sache ging es dabei um die Reichweite des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten aus Art. 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dieser sieht auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie dieser Daten vor.  Die Frage der Reichweite dieses Anspruchs  hat das BAG nun aber nicht geklärt, sondern den Klageantrag wegen abgelehnt, weil er zu unbestimmt sei (BAG, Urt. v. 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20).

Den höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und -richtern lag der Fall eines klagenden Wirtschaftsjuristen vor, der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Auskunft über seine von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten samt Kopie dieser Daten verlangte. Die Auskunft wurde ihm nach Angaben des Gerichts auch erteilt, doch um auch eine Kopie zu erhalten, hat er geklagt. Nachdem der Mann mit seinem Begehren in erster Instanz abgewiesen wurde, hat das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz diesem teilweise stattgegeben. Es beschränkte den Anspruch auf die Kopie jedoch auf die Daten, die auch vom Auskunftsbegehren erfasst waren. Einen sozusagen pauschalen Anspruch auf Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs inklusive aller E-Mails, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, bestehe dagegen nicht, so die Vorinstanz.

Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Frage nach der Reichweite des Rechts auf Kopie in der Revision nun ebenfalls nicht beantwortet. Der Mann habe sein Begehren nämlich nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichend bestimmt und auch nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht. Es sei deshalb unklar,  von welchen E-Mails der Kläger genau eine Kopie begehrt.

pdi/LTO-Redaktion

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BAG zum Auskunftsanspruch scheidender Arbeitnehmender: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44824 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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