Gibt es für die Probezeit eine feste Begrenzung, wenn das Arbeitsverhältnis nur auf kurze Dauer befristet ist? Nein, so das BAG. Solange es im Einzelfall verhältnismäßig ist, kann auch eine vergleichsweise lange Probezeit vereinbart werden.
Arbeit befristet für ein Jahr, davon vier Monate Probezeit: So eine arbeitsvertragliche Abmachung kann rechtmäßig sein, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24) entschieden. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin wies der Zweite Senat damit insgesamt ab.
Das auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis sollte laut Vertrag mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein, die Probezeit vier Monate betragen mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Die beklagte Arbeitgeberin nutzte diese Möglichkeit und kündigte fristgerecht innerhalb der Probezeit.
Vier Monate Probezeit bei Ein-Jahres-Vertrag zu viel?
Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage. Sie trug vor, vier Monate Probezeit seien unverhältnismäßig lang im Vergleich zur geplanten Beschäftigungsdauer von einem Jahr, sie hätte höchstens ein Viertel der Vertragslaufzeit betragen dürfen, in diesem Fall also drei Monate. Daher sei die Klausel zur Probezeit im Vertrag unwirksam und damit auch die Vereinbarung zur Kündbarkeit. An deren Stelle müssten somit die gesetzlichen Fristen gelten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stimmte dem Vortrag der klagenden Frau in wesentlichen Teilen zu: Die Probezeit sei in der Tat unverhältnismäßig (Urt. v. 02.07.2024, Az. 19 Sa 1150/23). Bei der Vereinbarung einer Probezeit sei von einem Maximalwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, bei zwölf Monaten also drei Monate.
In diesem speziellen Fall habe die kündigende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis dennoch (und zwar auch im Rahmen der längeren gesetzlichen vierwöchigen Frist) wirksam beendet. Damit hatte die klagende Arbeitnehmerin mit ihrer Argumentation vor dem LAG zwar Erfolg, im Ergebnis war sie ihren Job trotzdem los. Sie zog deshalb vor das BAG.
Einarbeitungsplan für 16 Wochen
Anders als vor dem LAG drang sie vor dem BAG mit ihrem Argument aber nicht durch: Einen Maximalwert für die Dauer der Probezeit gebe es nicht, urteilte der Zweite Senat unter Vorsitz von Oliver Klose. Der Senat hob das Urteil des LAG damit teilweise auf und wies die Kündigungsschutzklage insgesamt ab. Damit heißt es: kein Regelwert für die Probezeit und kein Job für die klagende Arbeitnehmerin.
Immerhin: Nur weil das BAG einen festen Regelwert für die Probezeit verneinte, heißt das nicht, dass es keine Grenzen gibt. Vielmehr müssen laut BAG im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit gegeneinander abgewogen werden. In diesem Fall hatte die kündigende Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan mit verschiedenen Phasen vorlegen können, der sich über 16 Wochen zog und damit genau der vereinbarten Probezeit entsprach. Erst danach sollten die Mitarbeitenden produktiv einsetzbar sein. Die vereinbarte Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung auf zwölf Monate war also plausibel und damit für den Senat verhältnismäßig.
tap/LTO-Redaktion
BAG verneint Regelwert für die Probezeit: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58505 (abgerufen am: 07.11.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag