Bundesarbeitsgericht: Keine Mit­be­stim­mung bei frei­ge­s­tellten Betriebs­räten

26.11.2024

Darf der Betriebsrat bei einer Entgelterhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder mitbestimmen? Nein, sagt nun das BAG. Das sei nur bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vorgesehen. Die Vorinstanzen hatten das anders gesehen.

Der Betriebsrat hat bei einer Entscheidung über eine höhere Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitspracherecht. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Beschl. v. 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).

Eine Mitbestimmung des Betriebsrates ist nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vorgesehen. Dabei geht es um die Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. 

Bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern handele es sich jedoch nicht um eine solche Einordnung, sagt das BAG. Die Erhöhung ihrer Entgelte richte sich daher nach gesetzlichen Vorgaben, teilte das Gericht weiter mit. Demnach sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen – oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Betriebsrat hatte in Vorinstanzen Erfolg

Damit hatte die Rechtsbeschwerde einer Arbeitgeberin Erfolg, die in Leipzig zwei Autohäuser unterhält. Die Vorinstanzen hatten noch im Sinne des Betriebsrates geurteilt. Unternehmen und Betriebsrat lagen im Streit über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden. 

Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Beteiligungsrecht zu und wollte dies gerichtlich durchsetzen. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesarbeitsgericht: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55964 (abgerufen am: 07.12.2024 )

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